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Kohleausstieg: Anordnung von Kohleverfeuerungsverbot für das Jahr 2027 erstmals nicht erforderlich

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Bonn - Nach dem Atom-Ausstieg wird die Energiewende in Deutschland durch den Ausbau erneuerbarer Energien und den Ausstieg aus der Stein- und Braunkohle immer sichtbarer. Im Jahr 2023 hat die Bundesnetzagentur die letzte Ausschreibungsrunde zum Kohleausstieg durchgeführt. Ab dem Jahr 2027 erfolgt die Stilllegung ausschließlich durch behördliche Anordnung.

Der Ausstieg aus der Kohleverstromung von Steinkohleanlagen und Braunkohle-Kleinanlagen wurde bislang im Rahmen von sieben Ausschreibungsrunden organisiert. Für das Zieljahr 2027 erfolgt die Umsetzung zur Beendigung der Kohleverstromung erstmals nicht mehr über Ausschreibungen. Stattdessen findet ausschließlich das Verfahren der gesetzlichen Reduzierung Anwendung, in dem es zu gesetzlichen Anordnungen kommen kann, die ein Kohleverfeuerungsverbot bewirken. Die Anwendung dieser Option durch die Bundesnetzagentur (BNetzA) ist in diesem Jahr jedoch nicht erforderlich.

Keine Anordnung erforderlich: gesetzliches Zielniveau für 2027 bereits unterschritten
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat nach dem Gesetz zur Reduzierung und Beendigung der Kohleverstromung (KVBG) im Jahr 2024 kein Kohleverfeuerungsverbot angeordnet. Dies war laut BNetzA nicht erforderlich, da bis zum Anordnungstermin 02. September 2024 bereits so viele Kohlekraftwerke aus dem Markt ausgeschieden sind, dass das gesetzlich geforderte Zielniveau für das Zieljahr 2027 bereits unterschritten ist.

Damit ist erstmals seit Beginn des Kohleausstiegsprozesses nach dem KVBG ein Kohleverfeuerungsverbot zur Erreichung der gesetzlichen Ziele nicht mehr erforderlich.

Als Zielniveau wird die im jeweiligen Zieljahr gesetzlich noch zugelassene Menge der Nettonennleistung von Steinkohle- und Braunkohlekleinanlagen definiert.

Bild: Konventionelle Stromerzeugung in Deutschland vom 01.01.2024-31.08.2024 (vorläufig) - IWR

Versorgungssicherheit bleibt gewährleistet
Bei allen Kraftwerksstilllegungen überprüfen die Übertragungsnetzbetreiber die Systemrelevanz der Kraftwerke. Die Kraftwerke können danach Bestandteil der Netzreserve werden. In der Netzreserve stehen die Kraftwerke in kritischen Situationen zur Absicherung des Stromnetzes bereit. Die Versorgungssicherheit ist so jederzeit gewährleistet.

Hintergrund zur Stilllegung von Kohlekraftwerken
Ab dem Jahr 2024 ordnet die BNetzA Kohleverfeuerungsverbote nur noch entschädigungslos ohne Ausschreibungen an. Ein Kohleverfeuerungsverbot wird ab dem Anordnungstermin im Jahr 2024 jeweils 30 Monate nach der Anordnung wirksam. Damit wird die Kohleverstromung ab 2027 weiter reduziert und schließlich beendet. Anordnungen ergehen jeweils anhand des Alters der Kohlekraftwerke bis das jährliche Reduktionsziel erreicht ist. Dabei erhalten zuerst alte Anlagen eine Anordnung, dann neuere. Betreiber von Steinkohleanlagen und Braunkohle-Kleinanlagen erhalten zukünftig keine finanzielle Entschädigung mehr dafür, dass sie in ihren Anlagen keine Kohle mehr verfeuern dürfen.

Die Bundesnetzagentur hat bis zum Jahr 2023 in sieben Ausschreibungsrunden insgesamt 10.900 MW (10,9 GW) Nettonennleistung ausgeschrieben. Über das Bieterverfahren konnten 41 Anlagen mit rund 10.700 MW (10,7 GW) erfolgreich bezuschlagt werden. Für drei weitere Anlagen mit einer Nettonennleistung in Höhe von 1.400 MW (1,4 GW) hat die Bundesnetzagentur neben der Ausschreibung bereits zu den Anordnungsterminen im Jahr 2022 ein Verbot der Kohleverfeuerung angeordnet.

© IWR, 2024


03.09.2024

 



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